Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Urheberrecht
1.1 Urhebererklärung
Die Künstlerin / Der Künstler / Die
Künstlergruppe versichert, dass sich das Werk
in ihrem/seinem alleinigen Eigentum befindet und
frei von Rechten Dritter ist.
Sie/Er versichert darüber hinaus, dass das Werk
eine eigenständige Arbeit von
ihr/ihm ist.
1.2 Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur
nach Unterrichtung und mit
Zustimmung der Künstlerin / des Künstlers / der
Künstlergruppe erlaubt und gilt
nur für die vereinbarte Dauer und den
vereinbarten Zweck.
Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht
anders vereinbart – keine Verwertungs-
oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz
verbunden; dies
gilt insbesondere für das öffentliche
Ausstellen.
1.3 Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name der
Künstlerin / des Künstlers/
der Künstlergruppe (Urheberin/Urheber) zu
nennen.
1.4 Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat
die Künstlerin / der Künstler /
die Künstlergruppe Anspruch auf angemessene
Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).
1.5 Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und
Publikationen des Werkes bedürfen
des Einverständnisses der Urheberin / des
Urhebers.
Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos,
Dias, Texte u. a.) dürfen nur
mit Einverständnis der/des auf den Unterlagen
genannten Künstlerin/
Künstlers//Künstlergruppe und unter Nennung
ihres/seines Namens veröffentlicht
werden.
1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das
Recht zur aktuellen Berichterstattung
über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur
Abbildung des Werkes
auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im
Katalog.
1.7 Folgerecht/Zugangsrecht
Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht
(§ 25 UrhG) werden anerkannt.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit
zumutbar der Künstlerin /
dem Künstler / der Künstlergruppe das Werk
vorübergehend zur Nutzung
(z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.)
zu überlassen.
§ 2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider
Vertragsparteien
2.1 Übergabe des Werkes
Die Künstlerin / Der Künstler / Die
Künstlergruppe ist verpflichtet, das Werk zum
vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand
und eindeutig bezeichnet zu
übergeben.
2.2 Präsentation / Technische Voraussetzungen
Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden
Künstlerin/Künstler/Künstlergruppe
und Nutzerin/Nutzer einvernehmlich. Die
technischen Voraussetzungen
werden von der Nutzerin / dem Nutzer
gewährleistet und finanziert.
2.3 Veranstaltungen
Ist für die Präsentation des Werkes die
Anwesenheit der Künstlerin / des Künstlers
/ der Künstlergruppe zu einer Veranstaltung
gewünscht, so ist sie/er dazu
bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart
wurde. Die anfallenden Kosten
werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen;
gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen.
Auf die Anwesenheit der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe ist in allen
Werbematerialien hinzuweisen.
2.4 Publikationen/Katalog
Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung
sämtlicher Publikationen werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen.
Leistungen, die in diesem Zusammenhang
von der Künstlerin / dem Künstler / der
Künstlergruppe erbracht werden,
werden der Nutzerin / dem Nutzer in Rechnung
gestellt.
Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die
Ausführung und Herstellung der
Publikationen und/oder des Kataloges erfolgt in
Absprache und im Einvernehmen
beider Vertragspartnerinnen/Vertragspartner. Die
Künstlerin / Der Künstler /
Die Künstlergruppe erhält einen angemessen hohen
Teil der Auflage kostenlos
zur eigenen Verfügung.
Kostenbeteiligung der Künstlerin / des Künstlers
/ der Künstlergruppe ist nur in
Zusammenhang mit der Herstellung eines Kataloges
möglich, wird ausschließlich
mit Kunstwerken geleistet und muss gesondert
vereinbart werden.
2.5 Haftung
Die Künstlerin / Der Künstler / Die
Künstlergruppe haftet nur für Schäden, die
sie/er oder ihre/seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
2.6 Versicherungen
Der Versicherungswert entspricht dem
Verkaufswert und ist von der Künstlerin /
dem Künstler / der Künstlergruppe und der
Nutzerin / dem Nutzer einvernehmlich
festzulegen. Die Nutzerin / Der Nutzer trägt die
Kosten der anfallenden Versicherungen
in voller Höhe. Die Versicherungen müssen
nachgewiesen werden.
2.7 Transport/Transportversicherung
Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und
Rücktransport des Werkes sowie deren
Versicherung (»von Nagel zu Nagel«) sind in
voller Höhe von der Nutzerin /
dem Nutzer zu übernehmen.
2.8 Garantie/Wartung/Reparatur
Garantieleistungen der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe für die
künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen,
sofern im Vertrag nicht anders
vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht
übernommen, es sei denn,
sie werden gesondert vereinbart.
2.9
Vernichtung/Zerstörung/Diebstahl/Beschädigung/witterungsbedingte
Schädigung
Die Nutzerin / Der Nutzer trifft alle
erforderlichen, technisch möglichen und zu-
mutbaren Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl
usw. am Werk zu verhindern.
Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes
ist die Nutzerin / der Nutzer
bzw. die Eigentümerin / der Eigentümer
verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler
/ die Künstlergruppe unverzüglich zu
unterrichten; das Recht der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe zur
Geltendmachung eines Schadenersatzes wird
hierdurch nicht berührt.
2.10 Beabsichtigte Vernichtung durch die
Eigentümerin / den Eigentümer
Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist
die Eigentümerin/der Eigentümer
verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler /
die Künstlergruppe vorab zu unterrichten
und mit ihr/ihm eine einvernehmliche Regelung
herbeizuführen, z. B. das
Werk kostenfrei zurückzugeben.
2.11 Reisekosten
Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie
Mehraufwendungen der
Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe
zur Erfüllung des Vertrages werden
von der Nutzerin / dem Nutzer gegen Nachweis
erstattet.
2.12 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe werden
von der Nutzerin / dem Nutzer gesondert
vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag
vorzulegen.
Alle mit den vereinbarten
Wartungsverpflichtungen verbundenen Kosten
werden
von der Nutzerin / dem Nutzer getragen und der
Künstlerin / dem Künstler / der
Künstlergruppe gesondert vergütet.
Der Künstlerin / Dem Künstler / Der
Künstlergruppe ist es vorbehalten, erforderliche
Restaurierungen oder Reparaturen gegen ein
angemessenes Entgelt vorzunehmen.
Nimmt die Künstlerin / der Künstler /die
Künstlergruppe die
Restaurierung oder die Reparaturen nicht selbst
vor, so gibt sie / er verbindliche
Hinweise zu Art und Weise der Ausführung.
2. 13 Rückgabe des Werkes
Wird das Werk der Nutzerin / dem Nutzer nur
vorübergehend überlassen, so ist
sie/er verpflichtet, es nach Vertragsende
unverzüglich und in einwandfreiem Zustand
zurückzugeben.
Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf
der Einwilligung der Künstlerin /
des Künstlers / der Künstlergruppe. Ein für die
Überlassung vereinbartes Honorar
erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der
Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der
Verlängerung fällig.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungsfrist
Sämtliche Ansprüche der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe auf
Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei
Vertragsabschluss und bei Erbringung der
von der Künstlerin / vom Künstler / der
Künstlergruppe geschuldeten Leistung.
Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14
Tagen.
3.2 Mehrwertsteuer
Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.3 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des
Gesamtpreises als auch der Vergütungen
für zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des
Künstlers / der Künstlergruppe
verbleibt das Kunstwerk im Eigentum der
Künstlerin / des Künstlers /
der Künstlergruppe.
3.4 Minderung der Vergütungen
»Nichtgefallen« der Ausführung des Werkes der
Künstlerin / des Künstlers /
der Künstlergruppe, eines Auftrages oder einer
Präsentation kann nicht zu einer
Minderung der Vergütungen führen.
3.5 Abgabepflicht
Die gesetzliche
Künstlersozialversicherungsabgabe sowie
anfallende Abgaben
an entsprechende Verwertungsgesellschaften
werden von der Nutzerin / dem
Nutzer getragen, sofern sie/er abgabepflichtig
ist.
§ 4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen
4.1 Form
Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen
der schriftlichen Form.
4.2 Aufhebung/Kündigung durch die Nutzerin / den
Nutzer
Im Falle der Aufhebung/Kündigung durch die
Nutzerin / den Nutzer wird ein Honorar
für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit
fällig; es beträgt mindestens
50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich
der nachgewiesenen Materialkosten.
4.3 Aufhebung/Kündigung durch die Künstlerin /
den Künstler / die Künstlergruppe
Im Fall der Aufhebung/Kündigung durch die
Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe
ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der
Kündigung gezahlten
Vergütungen ausgeschlossen.
4.4 Absage im Krankheitsfall
Bei einer Absage wegen Krankheit der Künstlerin
/ des Künstlers / der Künstlergruppe
ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die
Rückzahlung bereits gezahlter
Vergütungen ist ausgeschlossen.
Erläuterungen zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
regeln das grundlegende Vertragsverhältnis
zwischen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern
und deren jeweiliger Vertragspartei.
Die Vertragspartnerinnen und -partner können
verschiedenste Nutzerinnen
und Nutzer sein: Veranstalter, Galeristen,
Kommissionäre, Auftraggeber, Käufer unter
anderen.
Die AGB sind Grundlage aller Musterverträge. Sie
sollten vor Vertragsunterzeichnung
von beiden Parteien zur Kenntnis genommen
werden. Mit der Unterzeichnung des
Vertrages werden die AGB von beiden Seiten
akzeptiert. Das hat zur Folge, dass die in
den AGB aufgelisteten Paragraphen Bestandteile
des Vertrages werden, ohne darin
aufgeführt sein zu müssen. Wenn identische
Paragraphen oder Formulierungen sowohl
in den AGB als auch in den einzelnen Verträgen
vorkommen, bekräftigt das die
Bedeutung dieser Passagen für den konkreten
Vertrag und ist kein Grund, aus einem
von beiden gestrichen zu werden.
Achtung! Nicht vergessen, die eigenen AGB der
anderen Seite zur Kenntnis zu geben
oder dem Vertrag beizulegen. Es gelten immer
diejenigen AGB, die vor der
Vertragsunterzeichnung
zuletzt im Verkehr waren. Wenn die andere
Vertragspartei ihre AGB sendet, sollte im
Gegenzug durch
Übersendung der eigenen AGB sofort widersprochen
werden. Wird der Widerspruch versäumt,
so gelten die AGB der Vertragspartnerin / des
Vertragspartners.
Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht
ohne rechtlichen Beistand erfolgen.
Urheberrecht
Sind die Werkabbildungen von einer Fotografin /
einem Fotografen erstellt worden,
muss die Nutzung geregelt und die Urheberin /
der Urheber genannt werden. Gleiches
gilt, wenn die Künstlerin / der Künstler / die
Künstlergruppe das Werk selbst fotografisch
oder mittels anderer Techniken reproduziert hat.
Das Folgerecht regelt das Recht der Künstlerin /
des Künstlers / der Künstlergruppe,
bei Weiterveräußerung eines bereits veräußerten
Werkes durch bzw. an einen Kunsthändler
oder Versteigerer (§ 26 UrhG) am Erlös beteiligt
zu sein.
Das Zugangsrecht regelt das Recht der Künstlerin
/ des Künstlers / der Künstlergruppe
auf Zugang zu bereits veräußerten Werken, soweit
dies zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken
oder Bearbeitungen erforderlich ist (§ 25 UrhG).
Rechte, Pflichten und Leistungen beider
Vertragsparteien
Übergabe und Rückgabe des Werkes/der Werke
Die Bezeichnungen und Beschriftungen am Werk /an
den Werken müssen identisch
mit denen in der Werkliste und auf dem
Lieferschein sein.
Für Teile des Werks / der Werke, die nicht
urheberrechtlich geschützt sind, gelten die
Garantie- und Gewährleistungsregelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Veränderung / Vernichtung des Werkes / der Werke
durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Nach dem geltenden Gesetz wird zwischen einer
Veränderung und der beabsichtigten
Vernichtung eines Werkes durch die Eigentümerin
/ den Eigentümer unterschieden.
Während durch Veränderung das Urheberrecht der
Künstlerin / des Künstlers / der
Künstlergruppe verletzt wird, steht es der
Eigentümerin/dem Eigentümer hingegen frei,
das Werk zu vernichten. Um einer möglichen
beabsichtigten Vernichtung entgegenzuwirken,
sind vertragliche Regelung notwendig.
© ver.di | Fachgruppe Bildende Kunst | 2005
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